Norman Kaupass · nk Digital Media · Stand: Juni 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle fotografischen Leistungen von Norman Kaupass (nk Digital Media), Lohbarbeker Weg 57a, 25551 Lohbarbek — nachfolgend „Fotograf". Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
Anfragen über das Anfrageformular, per E-Mail oder Telegram sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Fotografen (E-Mail genügt) oder durch Beginn der Ausführung zustande. Der Fotograf ist frei in der Entscheidung, einen Auftrag anzunehmen; ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
Art und Umfang der Leistung (Shooting, Eventbegleitung, Bildauswahl, Bearbeitung, Übergabeformat und Bildanzahl) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Die künstlerische Gestaltung — Bildauswahl, Ausschnitt, Bearbeitung und Stil — liegt beim Fotografen. Rohdaten (RAW) sind nicht Vertragsgegenstand und werden nicht herausgegeben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Für Shootings auf TFP-Basis (Time for Pictures) gelten gesonderte schriftliche TFP-Verträge, die Nutzungsrechte beider Seiten regeln. Diese AGB gelten ergänzend, soweit der TFP-Vertrag nichts Abweichendes bestimmt.
Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Der Fotograf ist als Freiberufler tätig; die Umsatzsteuer wird, soweit anfallend, gesondert ausgewiesen.
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine kostenfreie Absage oder Verschiebung durch den Auftraggeber ist bis 48 Stunden vor dem Termin möglich. Bei späterer Absage kann der Fotograf 50 % der vereinbarten Vergütung als Ausfallpauschale berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Kann der Fotograf einen Termin aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit) nicht wahrnehmen, wird ein Ersatztermin angeboten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Sämtliche Aufnahmen sind urheberrechtlich geschützte Werke des Fotografen (§ 2 UrhG). Der Auftraggeber erhält die im Angebot bezeichneten Nutzungsrechte; im Zweifel wird ein einfaches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck eingeräumt. Die Einräumung wird erst mit vollständiger Zahlung wirksam. Eine Bearbeitung der Bilder über übliche Anpassungen (Zuschnitt, Größe) hinaus sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustimmung des Fotografen. Der Fotograf ist berechtigt, Aufnahmen zur Eigenwerbung (Portfolio, Website, Social Media, Ausstellungen) zu verwenden, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass für abgebildete Personen die erforderlichen Einwilligungen vorliegen, soweit er Personen zum Shooting beistellt oder Orte benennt. Bei Veranstaltungen obliegt dem Veranstalter die Information der Gäste über die Fotografie. Der Auftraggeber sorgt für den vereinbarten Zugang zu Orten und für erforderliche Erlaubnisse des Hausrechtsinhabers.
Die Übergabe erfolgt digital in dem im Angebot bezeichneten Format. Der Fotograf bewahrt die ausgewählten, bearbeiteten Bilder mindestens 12 Monate nach Übergabe auf; eine darüber hinausgehende Archivierungspflicht besteht nicht. Der Auftraggeber ist für die eigene Sicherung der übergebenen Dateien verantwortlich.
Der Fotograf haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Für den Verlust von Bilddaten nach erfolgter Übergabe wird nicht gehaftet.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung.
Wird der Fotograf zur Dokumentation einer Veranstaltung (z. B. Festival, Reenactment, Vereinstreffen) eingeladen oder beauftragt, gelten ergänzend die folgenden Regelungen:
a) Portfolio-Nutzungsrecht: Der Veranstalter räumt dem Fotografen mit Buchung bzw. Einladung das Recht ein, Aufnahmen, auf denen keine Einzelperson erkennbar ist (Atmosphäre, Landschaft, Objekte, Dekor, nicht-identifizierbare Menschenmengen), ohne gesonderte Einwilligung dauerhaft für sein Portfolio, seine Website sowie für Pressearbeit und künstlerische Zwecke zu verwenden. Für Aufnahmen, auf denen einzelne Personen erkennbar sind, gilt § 22 KUG; eine Nutzung für Portfolio-Zwecke setzt die schriftliche Einwilligung der abgebildeten Person voraus.
b) Informationspflicht des Veranstalters: Der Veranstalter verpflichtet sich, die Teilnehmenden vorab schriftlich (Einladung, Anmeldeformular o. Ä.) darüber zu informieren, dass ein Fotograf anwesend ist und Aufnahmen für Portfolio-Zwecke des Fotografen entstehen können. Für Aufnahmen, die auch erkennbare Personen umfassen sollen, stellt der Veranstalter sicher, dass hierfür die erforderlichen Einwilligungen (§ 22 KUG) vorliegen und dem Fotografen auf Anfrage nachgewiesen werden können.
c) Veto-Recht der Teilnehmenden: Personen, die einer Abbildung widersprechen, sind vom Fotografen bei Bekanntwerden des Widerspruchs aus der Bildauswahl zu entfernen. Der Veranstalter teilt dem Fotografen Namen bzw. Beschreibung solcher Personen vor Veranstaltungsbeginn mit.
d) Empfehlung Portfolio-Einwilligungsbogen: Zur Rechtssicherheit empfiehlt der Fotograf, beim Anmeldeprozess einen separaten Portfolio-Einwilligungsbogen zu verwenden, in dem Teilnehmende aktiv einer Nutzung ihrer Aufnahmen (auch mit erkennbarem Gesicht/Kostüm) zustimmen können. Nur so ist eine vollumfängliche Bildnutzung ohne Einschränkung möglich. Muster auf Anfrage.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Fotografen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.